Neujahrsempfang
Der Neujahrsempfang findet am 18.01.2026 ab 11.00 Uhr statt.
Wir freuen uns auf das neue Gartenjahr mit Euch.
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet am 22.03.2026 ab 14.00 Uhr statt.
Termine für die Gemeinschaftsarbeit
Die Termine für die Gemeinschaftsarbeit sind eingestellt. Ihr findet sie unter der Rubrik "Gemeinschaftsarbeit"
Mülltonnen
Die Mülltonnen sind vom 01.04.2026 bis zum 31.10.2026 geöffnet
Osterfeuer
Am 04.04.2026 findet das traditionelle Osterfeuer am Vereinsheim statt.
Sommerfest
Am 27.06.2026 findet das jährliche Sommerfest im Vereinsheim statt.
Herbstfest
Am 26. September 2026 steigt wieder unser Herbstfest im Vereinshaus.
Verbrennung von Gartenabfällen nicht mehr zulässig
Seit dem 18. Oktober 2017 ist die Verbrennung von Gartenabfällen in Privat- und Kleingärten sowie öffentlichen Einrichtungen nicht mehr zulässig.
Der Senat verfolgt mit dieser Maßnahme folgende Ziele:
Eine Verbesserung der Luftqualität in Hamburg durch weniger Feinstaub
Eine Verminderung der Beeinträchtigung des meist dicht besiedelten nachbarschaftlichen Umfeldes durch Rauchbelästigung
Eine weitergehende Steuerung der Bioabfallströme zur Stadtreinigung Hamburg zur Gewinnung von Energie und Kompost aus Biomasse
Die Beseitigung von Gartenabfällen durch Verbrennung ist damit eine Ordnungswidrigkeit.
Gartenabfälle richtig entsorgen
Weiterhin erlaubt ist die Verwertung von Gartenabfällen, zum Beispiel durch Kompostierung oder Mulchen. Um Gartenabfälle zu entsorgen, gibt es in Hamburg zudem nahezu flächendeckend die Biotonne. Darüber hinaus nimmt die Stadtreinigung an allen Recyclinghöfen Gartenabfälle von Privathaushalten bis zu 1 m³ pro Anfahrt kostenlos an und Laub wird in der Laubsaison in speziellen Laubsäcken auch direkt am Grundstück abgeholt.
Weitere Information
Erlaubt bleibt das Anzünden von privaten Brauchtumsfeuern wie Lagerfeuern, Grillfeuern oder Osterfeuern unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien, wenn sie nicht für die Abfallbeseitigung genutzt werden. Hierfür sind nur trockene, naturbelassene Hölzer zugelassen. Auch die großen, von Bezirksämtern genehmigten, öffentlichen Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer nach wie vor zulässig.