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Gemeinschaftsarbeit

09.11
2024

09:00 - 12:00 Wir öffnen den Gemeinschaftskompost

Liebe Gartenmitglieder,

am heutigen Tag könnt Ihr Eure Gartenabfälle zu unserem Gemeinschaftskompost bringen. Bitte beachtet das nur Kompostabfälle angenommen werden. Was auf den Kompost darf und was nicht, könnt Ihr hier nachlesen.

Euer Vorstand

30.11
2024

09:00 - 12:00 Gemeinschaftsarbeit

Treffpunkt wie immer am Vereinshaus.

Eine telefonische Anmeldung bei Thomas unter der Telefonnummer 0157-5248 1848 ist erforderlich.

Gemeinschaftsarbeit - Schaffung und Erhalt des gemeinschaftlichen Eigentums

Gemeinschaftsarbeiten (,,Pflichtstunden“) sind wie alle Gemeinschaftsleistungen für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass gemäß § 1 Abs. l Nr. 2 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Eine Kleingartenanlage bedarf also gemeinschaftlicher Einrichtungen. Erst die Anlageneigenschaft (und natürlich die klein- gärtnerische Nutzung der Parzellen) ermöglicht, eine Parzelle unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes zu stellen.

Gemeinschaftsarbeiten regeln

Die Kleingartenanlage muss jedoch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen instand gehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden. Die Gemeinschaftsarbeiten ergeben sich aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages und binden damit jeden Unterpächter ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Verein. Zu den Gemeinschaftsarbeiten gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflege und die Arbeiten zu Pflege, Reparatur und Neuanlegen von Gemeinschaftseinrichtungen, sondern auch die Erfordernisse der Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen u. a. m. Prinzipiell sollte gelten: Wer einen Garten nutzen kann, sollte auch die damit verbundenen Pflichtstunden erbring- en.

Diese Pflichten können aber nur durch eine konkrete Vereinbarung übertragen werden. Sie können als Mitgliederpflichten, aber auch als Pächterpflichten festgelegt werden. Letzteres ist sinnvoller, denn die Festsetzung der Pflicht- stunden in der Vereinssatzung bindet nur die Mitglieder. Ist die Leistung von
Pflichtstunden im Unterpachtvertrag festgelegt, gilt sie für dessen Laufzeit - und dann auch für den Fall, dass ein Unterpächter nicht mehr Vereinsmitglied ist. Ähnliche Wirkung entfaltet die Festlegung in der Kleingartenordnung, wenn diese untrennbarer Bestandteil des Pachtvertrages ist. Gemeinschaftsstunden sollten an die Parzelle gebunden werden, ohne dabei deren Größe zu berück- sichtigen. Es reicht, die generelle Verpflichtung über das Erbringen von Pflichtstunden und deren Vergütung bei Nichtleisten aufzunehmen und die Konkretisierung der Mitgliederversammlung zuzuweisen. Sind die Pflichtstunden nirgendwo geregelt, so kann sich der Unterpächter trotzdem nicht herausreden;
sie sind Kleingärtnerpflichten gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die ihre Grundlagen im Unterpachtvertrag haben.

Eindeutig sollte geregelt werden, ob und unter welchen Umständen ersatzweise Geldleistungen für nicht geleistete Pflichtstunden möglich sind, ob Leistungen im Voraus oder im Nachhinein erbracht werden können und unter welchen Bedingungen und für welche Arbeiten ein Ersatz gestellt werden kann oder muss. Letzteres muss auch aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Seite mit betrachtet
werden.

Gemeinschaftsarbeiten planen

Das Ableisten der Pflichtstunden darf nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Arbeiten weitsichtig zu planen und hinsichtlich des notwendigen Umfangs einzuschätzen, bevor die Mitgliederversammlung darüber beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht nachkommen können. Sinnvoll ist, möglichst viele Objekte personengebunden zu übergeben (wichtig ist hierbei die Kontrolle der Durchführung) und nur bestimmte Großeinsätze, wie Frühjahrsputz, Schachtarbeiten u.a. terminlich festzulegen. Nichts ist schlimmer, als wenn für alle Erschienenen nicht genügend Arbeit vorhanden ist.

Befreiung von Pflichtstunden

Pflichtstunden sind von jedem Parzellennutzer zu leisten. Ist er längere Zeit krank oder kann in sonstiger Weise (Gesundheits- und Altersgründe, berufsbedingte Verhinderung u. a.) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, muss er, wie im Mietrecht, eine Ersatzperson stellen (LG Kassel 1990; LG Düsseldorf, 1988). Nachbarschaftliche Hilfe ist auch hier am Platze. Es liegt jedoch im Ermessen des Vereins, auf Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmte Gartenfreunde von der Leistungspflicht zu befreien, wie betagte Mitglieder, Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder usw.

Aber: In Verein und Kleingartenanlage gibt es so viele unterschiedliche Auf- gaben, dass für jeden die Möglichkeit besteht, der Verpflichtung nachzukommen, z. B. als Standbetreuer beim Gartenfest, beim Streichen einer Gartenbank oder anderen altersgerechten Arbeiten. Man sollte auch bedenken, dass Gemeinschaftsarbeit das Gemeinschaftsleben fördert und viele Gartenfreunde sich ausgegrenzt füh1en würden, wenn sie nicht mehr dazu herangezogen würden.
Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund, auch wenn er betagt oder behindert sein sollte, keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Pflichtstunden selbst aussuchen

Welche Aufgabe wann, wie und durch wen erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Mitglieder eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen. Deshalb ist es nötig, im Bedarfsfall konkrete Ab- sprachen zu treffen.

Ersatzforderung

Eine Forderung, nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, ist jedoch nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber durch den Kleingärtner verweigert wurde. Sie kann z. B. nicht erfolgen, wenn durch den Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten wurde, dann dient sie primär dem Füllen der Vereinskasse. Der Kleingärtner hat aber auch eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die geplanten Arbeitseinsätze durch ihn nicht wahrgenommen werden konnten; in diesen Fällen muss er sich selbst um die Möglichkeit kümmern, seine Pflichtstunden ableisten zu können.

Verweigerung von Pflichtstunden

Weigert sich der Gartenfreund beharrlich, seiner Leistungspflicht nachzukommen, kann er, wie im Mietrecht, auf deren Erfüllung verklagt werden. Der Verein darf aber nicht nur Pflichtstunden festsetzen, er darf auch eine Vergütung
(„Ablösesumme“) für nicht geleistete Stunden verlangen. Deren Höhe dürfe mindestens dem Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft entsprechen (Amtsgericht Stollberg, 1996). Mit der Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit würde dem Verein ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt; er müsse in die Lage versetzt werden, sich die Leistung notfalls auf dem freien Markt zu kaufen. Der
Verein dürfe die Ablösesumme sogar noch höher setzen, denn im Vereinsinteresse liege, dass die Arbeit geleistet und nicht primär der Geldbetrag entrichtet wird. Die Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, deshalb ist sie ausdrücklich als Kündigungsgrund in den § 9 Abs. l Nr. l BKleingG aufgenommen worden.

Haftungsfragen

Die Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Gartenfreund sind durch die abgeschlossene Haftpflicht- sowie Unfallversicherung für Gemeinschaftsarbeit abgesichert. Etwas anders liegt der Fall, wenn der Kleingärtner einen Ersatzmann stellt. Rechtlich ist das ein auf Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhendes Gefälligkeitsverhältnis. Ist dieser ein Vereinsmitglied, ergibt sich daraus kein besonderes Problem. Ist es aber ein Nichtmitglied, steht das
Problem der Haftung anders. Für einen dabei erlittenen Unfall oder angerichteten Schaden hat der beauftragende Gartenfreund genauso einzustehen, wie bei eigenem Verschulden (§ 278 BGB). Für Schäden, die er außerhalb des Auftrages anrichtet, muss der Verursacher jedoch selbst aufkommen. Deshalb ist es notwendig, dass der Gartenfreund dem Vorstand die Stellung eines Ersatzmanns mitteilt und dass der Vorstand diesen möglichst nicht für Arbeiten ein- setzt, bei denen größere Unfallgefahr bestehen könnte.

Pflichtstunden vom Nichtmitglied

Wenn auch der Abschluss eines Unterpachtvertrages die Mitgliedschaft in einem Verein voraussetzt, so endet jedoch dieser nicht automatisch mit dem Verlust der Vereinsmitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss. Dabei spielt keine Rolle, ob so etwas in einem Vereinsdokument formuliert ist. Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß § 13 BKleingG kein durchsetzbarer Kündigungsgrund für
den Pachtvertrag, denn alle zulässigen Kündigungsgründe sind in §§ 8 und 9 BKleingG formuliert. Das Nichtmitglied bleibt also Pächter mit allen Rechten und Pflichten aus seinem Vertragsverhältnis. Unterpachtvertrag, Kleingartenordnung und BKleingG, einschließlich der Bestimmungen für Pflichtstunden, gelten für ihn uneingeschränkt. Eine Verweigerung der Gemeinschaftsleistungen einschließlich der Pflichtstunden ermöglicht jedoch auch, dem Nichtmitglied rechtswirksam gemäß § 9 Abs. l Nr. l BKleingG den Unterpachtvertrag zu kündigen.

Kostenbeitrag des Nichtmitgliedes

Da die Kosten für die Verwaltung der Kleingartenanlage durch den Verein vollständig oder überwiegend mit dem Vereinsbeitrag abgedeckt werden, die dafür notwendige Arbeit ehrenamtlich geleistet wird und ein Nichtmitglied keinen Mitgliedsbeitrag zahlen muss, hat es keinen Anspruch auf solidarische Leistung- en, die die Kleingärtner für ihren Verein und ihre Organisation erbringen. Des- halb kann über die Pflichtstunden hinaus vom Nichtmitglied eine Verwaltungspauschale gefordert werden, deren Rechtsgrundlage sich aus einer entsprechenden Formulierung im Unterpachtvertrag ergeben muss. Die Verwaltungspauschale sollte mindestens der doppelten Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages
entsprechen. Damit wird sie im Wesentlichen der durch Verein und Zwischenpächter tatsächlich erbrachten anteiligen Leistungen für die Verwaltung von Parzelle und Anlage gerecht. Das Erbringen der Gemeinschaftsleistungen ist für das Kleingartenwesen unabdingbar. Damit werden aber noch nicht alle Aufwendungen der Kleingärtnerorganisation abgedeckt, denn erhebliche Leistungen zum Nutzen der Kleingärtner werden unentgeltlich im Ehrenamt erbracht.

Liebe Gartenfreunde,

An den im Kalender genannten Tagen, wollen wir unseren Gemeinschaftskompost für alle Vereinsmitglieder öffnen. Gern könnt Ihr Euren Kompost auf den Gemeinschaftskompost bringen.

Nicht alle Abfälle eignen sich für die Kompostierung auf dem Gemeinschaftskompost. Der Kompost kann den Biomüll nicht ersetzen. Wir erklären Euch, wie Ihr gezielt Eure wertvollen Küchen- und Gartenabfälle kompostiert um natürlichen Dünger zu erzeugen. Die entscheidende Frage: Was kommt auf meinen Kompost, was nicht? Wir haben das für Euch in eine kompakte Übersicht gebracht.

Das ganze Jahr über lassen sich Bio-Abfälle hervorragend kompostieren. Welche Abfälle darf man auf den Komposthaufen oder in den Kompostierer geben?

Abfälle kompostieren - was gehört auf den Kompost

  • Rohe Gemüse- und Obst-Reste (aber keine Zitrusfrucht-Überreste!)

  • Eierschalen

  • Verwelkte Blumen oder Kräuter – Längere Stile und dickere Pflanzenteile klein schneiden, das beschleunigt die Kompostierung.

  • Rasenschnitt (am besten sollte dieser schon leicht angetrocknet sein, da sonst Fäulnisgefahr besteht)

  • Kleine Mengen an Zeitungspapier und Pappe (kein farbiges Papier, keine Hochglanz-Materialien, also gut verrottbares Papier)

  • Tee- und Kaffeesatz

  • Laub und Strauchschnitt. Tipp: Auch Strauchschnitt wird schneller zu Humus, wenn er vorher klein geschnitten wird.

Das darf NICHT auf den Kompost

  • Gekochtes Essen oder zubereitetes Essen – besonders Fleisch und andere proteinhaltige Lebensmittel – Diese Essensreste locken Ratten und anderes Ungeziefer an!

  • Pflanzenreste, die von einem Pilz befallen sind – nutzen Sie dafür Ihre Biotonne.

  • Asche-Reste – die Asche kann schadstoffbelastet sein, zudem verrotten größere Asche-Klumpen sehr langsam.

  • Zitrusfrucht-Überreste, da diese häufig stark gespritzt sind und so Pestizide in Ihren Humus gelangen. Also Zitronenschalen, Orangenschalen, am besten auch auf Ananas- und Bananen-Schale verzichten.

  • Schnittblumen, gerade wenn sie im Supermarkt gekauft wurden – sie enthalten oft Pestizide.

  • Größere Zweige, Äste und grobe Schnittabfälle – sie verrotten zu langsam, ebenso verrotten Nussschalen – Walnüsse, Haselnüsse, aber auch Erdnuss-Schalen – langsam.

  • Schwer verrottbares Laub, wie zum Beispiel das Laub von Walnuss- und Kastanienbäumen, Eichen oder Plantanen, ebenso Blätter vom Kirschlorbeer.

  • Farbige oder dicke Papier- und Papp-Abfälle

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